Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – Leistungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzung

Der BGH hat mit Entscheidung vom 27.05.2015, vgl. IV ZR 322/14, im Rahmen der Prüfung der Einstandspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers klargestellt, dass es als allein entscheidend anzusehen ist, dass ein Deckungsausschluss für eine Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann greife, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern möglicherweise auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden sei. Das vorbezeichnete Ergebnis ergebe sich aus der Auslegung des Leistungsausschlusses aus der allein entscheidenden Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel sei zu entnehmen, dass der Versicherer nicht bereit sei, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte, dass der Versicherer daneben Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, sind durch den BGH nicht gesehen worden. Der verständige Versicherungsnehmer werde den Leistungsausschluss dahingehend verstehen, dass der Versicherer Versicherungsleistungen bereits dann ausschließen wolle, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mit verursacht werde. Andernfalls könne sich der Versicherungsnehmer trotz gesteigerter Sorglosigkeit entlasten und sei so gegenüber Versicherungsnehmern besser gestellt, die sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Ein solches Ergebnis sei sinnwidrig. Aufgrund der vorbezeichneten Entscheidung müssen Versicherungsnehmer erkennen, dass der BGH eine Alles-oder-Nichts-Bewertung vornimmt.