Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18.09.2013 klargestellt, dass eine gesetzliche Krankenversicherung, die private Krankenversicherungsprodukte anbietet, eine notwendige Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung einzuholen habe. Die gesetzliche Krankenversicherung war von dem Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Dieser hatte geltend gemacht, dass private Vermittler darauf angewiesen seien, qualifizierte Mitarbeiter und registrierte Versicherungs- und Finanzvermittler für diese tätig werden zu lassen. Nach der Ansicht des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 34 d Gewerbeordnung auch ein Verbraucherschutz in der Weise vorgesehen, dass ausschließlich qualifizierte, registrierte und mit einer Berufshaftpflichtversicherung ausgestattete Versicherungsvermittler den Kunden gegenüber treten können. Da die Beklagte diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war der Unterlassungsanspruch zugesprochen worden. Der BGH hatte insbesondere das Argument nicht gelten lassen, dass die Vermittlung privater Zusatzversicherungen aufgrund des seit 2003 existierenden § 194 Abs. 1 a SGB V spezialgesetzlich geregelt werde. Vielmehr stellte der BGH heraus, dass die Regelung des § 194 Abs. 1 a SGB V durch die erst 2007 eingeführte Vorschrift des § 34 d Gewerbeordnung verdrängt werde. Gesetzliche Krankenversicherer müssen für ihre Mitarbeiter daher bei Vermittlung von privaten Krankenversicherungsprodukten die Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung einholen.