Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2012 (IV ZR 39/11) die Fristenregelung in Nr. 2.1.1.1 AUB 2002 für wirksam erklärt, wonach die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Die Regelung nach den Versicherungsbedingungen genüge auch unter Berücksichtigung eines vorangestellten Inhaltsverzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebotes. Die Fristenregelung sei weder mit Grundgedanken des Gesetzgebers unvereinbar, noch schränke sie wesentlich die sich aus der Natur des Unfallversicherungsvertrages ergebenden Rechte und Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet würde. Auch sei die Regel nicht intransparent. Eine Treuwidrigkeit der Berufung auf den Fristablauf sah der BGH ebenso nicht, obwohl bereits ein Gutachtenauftrag durch den Versicherer nach Fristablauf erteilt worden war und belastende Untersuchungen vorgenommen worden waren.