Unfallversicherung – Adäquater Kausalzusammenhang in privater Unfallversicherung ausreichend

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2016 unter IV ZR 521/14 hat der BGH klargestellt, dass es in der privaten Unfallversicherung für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung ausreicht, dass das Unfallereignis selbst mit ursächlich für die Funktionsbeeinträchtigung war. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Mitwirkung des Kausalbeitrages nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege. Jedenfalls sei eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung, wie dies im öffentlichen Sozialversicherungsrecht gelte, nicht zur Voraussetzung zu machen. Der BGH sieht daher anders als ein Teil der Rechtsprechung die Figur der Gelegenheitsursache nicht als Problem an, sondern schließt auch bei dem Vorhandensein von Vorschäden eine Kausalität in der Regel nicht aus. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers könne diese darauf schließen, dass auch bei bereits vorliegenden Krankheiten grundsätzlich Versicherungsschutz bestehe, wenn sich Unfallfolgen eine unsere bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Vorbelastung verschlimmern. Wenn die Rechtsfigur der „Gelegenheitsursache“, aus dem Sozialversicherungsrecht auf das private Unfallversicherungsrecht übertragen werde, werde die Beweislast in unzulässiger Weise auf den Versicherungsnehmer verlagert. Es handelt sich aus vorbezeichneten Gründen um eine im privaten Unfallversicherungsrecht wichtige Grundsatzentscheidung.