Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.02.2013 entschieden, dass ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den Eingangsbereich eines Ladens begeben hat und so den Zugang zum Geschäft versperrt, ein gefährliches Hindernis darstellt und daher bei einem Sturz eine Haftung des Hundebesitzers als Tierhalter eintritt, vgl. 19 U 96/12. Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB seien vorstehend gegeben. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die aus der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit des Verhaltens des Tieres resultiere. Es sei insbesondere nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über das Tier gestürzt sei.