Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.01.2011 unter 20 U 102/10 klargestellt, dass eine schwangere Versicherungsnehmerin im Rahmen der Anbahnung des Krankenversicherungsvertrages im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen nicht verpflichtet ist, Schwangerschaftskomplikationen anzugeben. Der Versicherer hat in diesen Fällen keinen Anlass für einen Rücktritt oder eine Kündigung des Krankenversicherungsvertrages, da hierin ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG liegen würde. Die Versicherungsnehmerin hatte daher keinerlei Anlass, Angaben zu Schwangerschaftskomplikationen aus der Vergangenheit bei Anbahnung des Versicherungsvertrages zu machen. Das OLG Hamm hat den Versicherer wegen des Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 AGG zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verurteilt.