Rechtschutzversicherung – Freie Anwaltswahl in der Rechtschutzversicherung

Der BGH hat mit Urteil vom 04.12.2013 unter IV ZR 215/12 festgestellt, dass mögliche finanzielle Anreize eines Rechtschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht der freien Anwaltswahl entgegenstehen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liege und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten werde. Der Rechtschutzversicherer hatte geregelt, dass im Falle der Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalts eine höhere Selbstbeteiligung nach vorangegangenem Schadenfall nicht erhoben werde. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welcher Rechtsanwalt beauftragt werden soll. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Beauftragung des vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalts ausübe. Der BGH hat für den zu entscheidenden Fall eine Beanstandung der Versicherungsbedingungen im vorgenannten Sinne nicht gesehen. Der BGH sah in dem zu entscheidenden Fall keine Verletzung des § 127 VVG und auch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BRAO als gegeben an, da die freie Anwaltswahl nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Zu beachten ist, dass es sich vorstehend um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf die konkrete Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen abgestellt hat, was in vergleichbaren Fällen einer abschließenden Prüfung bedarf.