Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Hinweisbeschluss vom 26.04.2017 klargestellt, dass im Rahmen der Gebäudeversicherung ein Ausgleich für Schäden durch Rückstau nur dann erfolgen kann, wenn Wasser durch die Rohre zurück in einen Raum gedrückt worden ist. In dem Fall, in dem das Rohrsystem lediglich überlastet ist und das Wasser nicht mehr aufgenommen werden kann, handelt es sich hingegen nicht um einen bedingungsgemäßen Rückstau. In dem zu entscheidenden Fall hatte das OLG Hamm über einen Ausgleichsanspruch zu entscheiden, bei dem eine Dachterrasse überflutet worden war und Wasser in das Gebäude eingedrungen war. In dem zu entscheidenden Fall war nach eigenen Angaben der Klägerin der Grund für den Schaden darin zu sehen, dass das Regenwasser nicht mehr durch ein Fallrohr aufgenommen werden konnte, da die Kanalisation überlastet war. Aus dem Fallrohr selbst sei kein Wasser ausgetreten. In diesen Fall hat das OLG Hamm klargestellt, dass ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe, da nach den in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen das Wasser hätte austreten müssen. Die Elementarversicherung des Gebäudeversicherers ist daher in vergleichbaren Fällen nicht in Anspruch zu nehmen.