Nachweisproblem des Versicherungsnehmers

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.10.2011 unter I-20 U 62/11 genügen zum Beweis des Einbruchs stimmige Einbruchsspuren. Einwendungen des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe den Einbruch nur vorgetäuscht, reichen nur dann aus, wenn Einzelheiten zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dieser Behauptung dargelegt werden können. Da die Rechtsprechung erhebliche Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer vorsieht, sollen Angaben zum Vorliegen erheblicher Einbruchsspuren für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers ausreichen. Im zu entscheidenden Fall sah das OLG Hamm es nicht als ausreichend an, dass auch Anhaltspunkte für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls vorliegen können. Der Versicherer könne sich daher nicht darauf berufen, allein der Umstand, dass ein Profilzylinder des Türschlosses nicht aufgefunden werden konnte, spreche für ein Vortäuschen des Versicherungsfalls. Eine entsprechende Vermutungswirkung könne diesem Umstand nicht zugesprochen werden. Beiläufig hat das OLG Hamm in derselben Entscheidung entschieden, dass es bei Schäden in Privathaushalten als ausreichend zu erachten sei, dass der Versicherungsnehmer Angaben zum entwendeten Gegenstand und zur Anschaffung macht. Ein Strengbeweis durch Vorlage von Belegen oder dergleichen sei nicht erforderlich. Im Zweifelsfall könnten Ungenauigkeiten durch einen prozentualen Abschlag korrigiert werden.