Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2016 unter VI ZR 467/15 den Grundsatz aufgestellt, dass ein Nachbar, der im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden verursacht, im Rahmen der Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Ein typischer Schadeneintritt im Rahmen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn und der Umstand, dass ein Haftpflichtversicherer für den Geschädigten eintrete, begründe insoweit noch keine Haftungsbeschränkung. In dem zu entscheidenden Fall hatte in Nachbar während des Kuraufenthaltes eines Grundstückseigentümers die Bewässerung des Gartens aus Gefälligkeit übernommen. Zum Zwecke der Bewässerung drehte der Nachbar den Schlauch lediglich an der Spritze des Schlauchs zu, stellte die Wasserzufuhr hingegen nicht ab. Hierdurch entstand ein erheblicher Wasserschaden am Haus. Der Gebäudeversicherer des Geschädigten regulierte zwar den Schaden, nahm aber den Haftpflichtversicherer des Nachbarn in Anspruch. Der BGH entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers des Grundstückseigentümers, eine Haftungsbeschränkung aufgrund der konkreten Gefälligkeit des Nachbarn sei nicht anzunehmen. Der BGH begründet dies damit, dass regelmäßig nicht davon auszugehen sei, dass die Beteiligten einer Gefälligkeit eine Haftungsbeschränkung vorsehen würden, die nicht den Schädiger, sondern dessen Haftpflichtversicherung entlaste. Vielmehr komme grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht, wenn der Schädiger selbst über eine Haftpflichtversicherung verfüge. Hieran ändere auch nichts, dass es sich um einen alltäglichen Vorgang und eine unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn gehandelt habe. Die Annahme einer Haftungsbeschränkung war nicht erfolgt, da es an einem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko gefehlt habe.