Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) hat mit Urteil vom 07.03.2004, 12 U 151/03 entschieden, dass ein Fahrzeugführer seinen Vollkasskoversicherer dann nicht Anspruch nehmen kann, wenn er beim Überholvorgang keine ausreichende Sicht nach vorne hatte. Der Versicherte wurde nicht mit dem Einwand gehört, er habe das entgegenkommende Fahrzeug schlicht übersehen. Der beklagte Versicherer war aus vorgenannten Gründen gem. § 61 VVG leistungsfrei, da das OLG Karlsruhe grobe Fahrlässigkeit angenommen hat.
Insoweit vertritt das OLG Karlsruhe die Ansicht, gem. § 5 StVO dürfe nur derjenige überholen, der übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deute gerade daraufhin, dass der Kläger beim Überholen die gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe. Aus vorgenannten Gründen könne sich der Versicherte nicht auf ein sogenanntes Augenblicksversagen berufen.