Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 25.07.2012 unter IV ZR 201/10 klargestellt, dass die Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, mit denen vorgesehen wird, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmernverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Entsprechendes gelte auch für inhaltlich vergleichbare Regelungen in fondsgebundenen Rentenversicherungen. Zudem seien Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert einerseits und dem sogenannte Stornoabzug andererseits differenzieren, wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen bestehe daneben in der Regel nicht. Diese sind auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt. Ein Abzug ist daher nicht nur bei sogenannten Altfällen durch den Lebensversicherer als unwirksam anzusehen.