Der BGH hat mit Entscheidung vom 12.03.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13 entschieden, dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichungsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss von fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen unzulässig sei. In dem zu entscheidenden Fall hatte der in Lichtenstein ansässige Lebensversicherer auf einem einheitlichen Formular zum einen den Versicherungsvertrag und zum anderen auch eine sogenannte Kostenausgleichungsvereinbarung zusammengefasst. Mit dieser Kostenausgleichungsvereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages in monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Zusätzlich war vereinbart, dass mit der Auflösung des Versicherungsvertrages keine Beendigung der Kostenausgleichungsvereinbarung herbeigeführt werde und diese im Übrigen auch nicht kündbar sei. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass dem Versicherer kein Zahlungsanspruch aus der jeweiligen Kostenausgleichungsvereinbarung zustehe. Zwar sei der Abschluss einer Kostenausgleichungsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag vorgenommen werde, nicht unzulässig, vgl. §§ 169 Abs. 3 Satz 1, 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Zudem liege auch keine unzulässige Umgehung vor. Die Versicherungsnehmer seien aber berechtigt, die Kostenausgleichungsvereinbarung zu kündigen. Von dieser Möglichkeit hatten die Versicherungsnehmer Gebrauch gemacht. Der vereinbarte Kündigungsausschluss der Kostenausgleichungsvereinbarung sei unwirksam. Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen, aufgrund derer die Kostenausgleichungsvereinbarung unkündbar sein soll, verstoße wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Andernfalls würde der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet, die deutlich über dem Rückkaufswert liegen können. Er erhalte dann trotz der Kündigung der Lebensversicherung nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern müsse weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mit zusätzlicher Kostenausgleichungsvereinbarung muss daher darauf geachtet werden, zusätzlich auch die Kostenausgleichungsvereinbarung ausdrücklich zu kündigen.