Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2012 die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Makler aufgrund seiner Verflechtung zum Lebensversicherer nicht dem Lager des Versicherungsnehmers zuzuordnen sein kann. Im zu entscheidenden Fall bestand eine Kooperationsvereinbarung, wonach zwischen der Konzernmutter des Lebensversicherers und dem Vermittler dieser berechtigt wurde, Versicherungsanträge zu verwenden und einzureichen und hierbei Fonds-Policen und Anlagestrategien zu benutzen, in denen der Vermittler ausdrücklich benannt wurde. Der BGH hat unter den gegebenen Umständen es nicht beanstandet, den Vermittler als dem Lager des Versicherers zugehörig anzusehen, da dieser nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen seiner Auftraggeber nicht sachgemäß wahren könne. Entscheidend sei aber, dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt in der Weise bestehe, dass regelmäßig auch Interessen des Versicherers erfüllt würden, etwa in Form gemeinschaftlicher Werbeaussagen. Aus diesem Grunde hat der BGH dem Vermittler einen Vergütungsanspruch für die Vermittlung eines solchen Lebensversicherungsvertrages nicht zugesprochen, bei dieser Gelegenheit jedoch auf den besonderen Ausnahmefall verwiesen.