Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 140/13 entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen Mitversicherten gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG nicht von dem Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten abhängt. Nachdem in dem zu entscheidenden Fall der Kläger die Mitversicherung seines Sohnes kündigte, erklärte der Versicherer zunächst, die Kündigung werde erst dann wirksam, wenn der Nachweis einer Anschlussversicherung erbracht werde. Der Versicherungsnehmer kündigte zunächst an, sich um eine Anschlussversicherung zu bemühen. Zu einem Abschluss kam es jedoch nicht. Da es sich vorstehend um eine Krankheitskostenversicherung handelte, die die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllte, war die Frage zu klären, ob der Nachweis der nahtlosen Anschlussversicherung zu führen war. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtloser angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Aus diesem Grunde ist der versicherten Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsvertragsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsvertragsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, wird in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG bestimmt, dass die Kündigung nur dann wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt. Durch die Fortsetzung genügt der Mitversicherte seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 2 Satz 1 VVG. Unter den gegebenen Umständen hat der BGH festgestellt, dass der Nachweis der nahtlosen Anschlussversicherung nicht erforderlich sei, so dass die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung erklärt wurde.