Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12.09.2012 unter IV ZR 258/11 klargestellt, dass die Wirksamkeit der Vertragskündigung erst zum Zeitpunkt des Zugangs des Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 295 Abs. 6 VVG eintreten kann. Der BGH sieht daher das Erfordernis des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer zur Erfüllung der Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG für notwendig an. Geklärt worden ist daher, dass eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer nicht in Betracht kommt. Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG sondern auch der Umstand, dass der Versicherer ein berechtigten Interesse daran habe, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird dem Versicherer aber erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und ggfls. sogar nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis über der Anschlussversicherung vorgelegt, so würde eine Schwebezeit eintreten, innerhalb derer der Versicherer dem Risiko ausgesetzt wäre, zwischenzeitlich noch von diesem erbrachte Leistungen zurückfordern zu können.