Der BGH hat mit Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 152/16 klargestellt, dass während bestehender Arbeitsunfähigkeit und laufender Leistungen des Versicherers eine Kündigung des Krankenversicherungsvertrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 14 Abs. 1 AVB unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann. Der BGH hält die Einräumung einer ordentlichen Kündigungsfrist in den ersten drei Versicherungsjahren mit einer Frist von drei Monaten für zulässig. In der Entscheidung hat der BGH darauf hingewiesen, dass dem privaten Krankenversicherer nicht verwehrt werden könne, in diesen Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht auszusprechen. Dies dürfe lediglich nicht so ausgestaltet werden, dass hierdurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege jedoch dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers durch AVB auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handele sich hierbei um eine Art Probezeit. Auch wenn hierdurch der schwebende Versicherungsfall nach Ablauf von 30 Tagen beendet werde, liege hierin kein Verstoß gegen AGB-Recht. Insbesondere stelle dies keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Ein gesetzliches Leitbild, gegen das verstoßen werden könne, sei hierzu nicht erkennbar, da Regelungen über Dauer und Ende der Leistungspflicht bei einem beendeten Versicherungsverhältnis im Gesetz gerade nicht enthalten sind. Auch sei die Regelung in den AVB nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen. Zwar verfolge die Krankentagegeldversicherung einen sozialen Schutzzweck mit der Verdienstausfallversicherung als Teil des Systems der sozialen Versicherung. Ein beschränktes Kündigungsrecht im Sinne einer Probezeit sei aber insbesondere deshalb zulässig, da der Versicherer berechtigt sein soll, in diesem Zeitraum zu prüfen, ob das übernommene Risiko vorübergehender Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Prämienaufkommens und im Interesse der Versicherungsgemeinschaft weiter versichert werden könne. Eine solche Probezeit sei auch dann wirksam vereinbart, wenn dies zur Folge habe, dass Ansprüche aus einem laufenden Versicherungsfall hierdurch begrenzt würden.