Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012, IV ZR 141/11, kann sich der Versicherer einer Krankentagegeldversicherung nicht nur auf solche medizinische Befunde stützen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit erhalten hat. Vielmehr kann auch rückschauend auf alle Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen werden, die für einen bestimmten Zeitpunkt aus früherer Sicht den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers begründet haben. Vorstehend war ein Fall zu entscheiden, in dem eine selbstständige Maklerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte. Diese war mehrfach arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Ein vom Versicherer beauftragter Gutachter hatte festgestellt, dass Berufsunfähigkeit eingetreten war. Aus diesem Grunde waren die Leistungen eingestellt worden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Versicherer sich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Berufsunfähigkeit nicht erst ab Kenntnis berufen könne. Der Versicherer könne sich nicht nur auf solche medizinischen Befunde berufen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit beigezogen und ausgewertet habe. Es komme vielmehr ausschließlich darauf an, ob sich zum fraglichen Zeitpunkt aus der maßgeblichen vorherigen Sicht eine Prognose für eine Berufsunfähigkeit herleiten ließ, die zu einer Leistungsfreiheit führen konnte.