Kfz Versicherung – Vorsätzliche Verletzung der Anzeigenobliegenheit im Kaskoversicherungsvertrag

Mit Entscheidung vom 21.06.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in dem Verfahren zum Aktenzeichen 20 U 42/17 eine Entschädigung verweigert, da eine Meldung des Unfallschadens erst sechs Monate nach dem Unfallgeschehen gemeldet worden war. In diesen Fällen kann der Kaskoversicherer eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigenobliegenheit verweigern. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Versicherungsnehmer darauf berufen, am Unfalltage habe ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer aufgefunden werden können, der Schädiger habe aber über längere Dauer nicht ermittelt werden können. Das Oberlandesgericht Hamm sah eine Obliegenheitspflichtverletzung als gegeben an, da jedenfalls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis dem Versicherer den Schaden angezeigt habe. Die Verpflichtung zur Schadenmeldung bestehe auch unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde, oder ob gegebenenfalls noch ein Dritter über dessen Haftpflichtversicherung als Anspruchsgegner infrage komme. Selbst wenn dem Versicherungsnehmer die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen sei, habe er jedenfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung circa ein halbes Jahr nach dem Schadenfall und insbesondere auch nach vollständiger Beseitigung aller Schäden noch als ausreichend angesehen werden könne. Trotz Einholung eines Gutachtens habe der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Möglichkeit genommen, den Schadenfall selbst zu untersuchen und gegebenenfalls auch durch einen eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen. Aus den vorbezeichneten Gründen konnte der Anspruch auf Regulierung des Kfz Kaskoversicherungsschadens nicht durchdringen. Es empfiehlt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung im Zweifel den eigenen Kaskoversicherer vorsorglich zu informieren. 

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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht