Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 20.06.2022, 4 U 87/22, die nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Grundsätze für den erleichterteren Nachweis eines versicherten Kfz-Diebstahls noch einmal bestätigt. Hiernach genügt es, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an genau diesem Ort nicht wieder auffinden konnte. Der Anspruch aus der Teilkaskoversicherung wurde deshalb bejaht, da der Versicherungsnehmer nachvollziehbar machen konnte, dass dieser sein Fahrzeug an seinem Wohnhaus abgestellt und am nächsten Morgen nicht wieder aufgefunden hatte. Der Versicherungsnehmer müsse darüber hinaus nicht den Diebstahl seines Fahrzeugs nachvollziehbar machen. Zudem sei in dem zu entscheidenden Fall der Kfz-Diebstahl durch eine strafrechtliche Verurteilung des Täters dargelegt. Der Ansicht des Versicherers , Einzelheiten des Diebstahls hätten näher dargelegt werden müssen, war deshalb nicht zu folgen, da jedenfalls eine strafrechtliche Verurteilung des Täters vorlag und aus diesem Grunde ein Urkundsbeweis durch das OLG Dresden angenommen wurde.