Kfz-Kasko-Versicherung – Folgen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011 unter IV ZR 225/10 ist nunmehr geklärt worden, dass bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagt werden kann, wenn mit der Begründung einer absoluten Fahruntüchtigkeit eine Kürzung der Leistung auf null erfolgt. Der BGH hat hierbei aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich jeweils um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit führt daher nicht automatisch zu einer Leistungskürzung auf null. Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen und kann der Versicherer diese im Ergebnis nicht ausräumen, so kann dagegen auch eine anteilige Kürzung statt der vollständigen Leistungsfreiheit in Betracht kommen. Gelingt dem Versicherungsnehmer eine Entlastung nicht, wie dies im zu entscheidenden Fall zu beachten war, ist eine Leistungskürzung auf null generell als zulässig angesehen worden.