Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.09.2011 unter dem Aktenzeichen 12 U 89/11 entschieden, dass eine Leistungskürzung wegen verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste in der Hausratversicherung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherer es entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 VVG unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die zugrundeliegende Obliegenheit hinzuweisen. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist es bereits zweifelhaft, ob die Handlungsaufforderung gem. § 8 Ziff. 2 a VHB 2008, der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, eine wirksame Obliegenheit begründen kann, da der Inhalt einer solchen Verpflichtung nicht klar genug sei. Insoweit könne der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres erkennen, wie detailliert die Ausgestaltung der Stehlgutliste zu erfolgen habe. Zwar spreche vieles dafür, dass der am Fahndungserfolg interessierte Versicherer dem betroffenen Versicherungsnehmer unverzüglich Hilfe zur Seite stelle und seine berechtigten Belange mit konkreten Auskunftsverlangen und Weisungen wahre. Jedenfalls könne sich der Versicherer nicht auf teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn bei verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer der Obliegenheit noch nachkommen könne, nicht durch den Versicherer auf die Obliegenheit hingewiesen worden sei.