Keine Berufung auf Unterversicherung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 10.02.2010 unter 7 U 42/09 hat das OLG Frankfurt/Main klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen im Versicherungsschein ein Gebäude aufgeführt wird, sich tatsächlich aber zwei aufeinander gebaute Gebäude auf dem Grundstück befinden, der Wohngebäudeversicherer sich gleichwohl nicht auf eine Unterversicherung berufen kann, wenn beide Gebäude keine Einheit bilden, sondern als getrennte Gebäude zu betrachten sind. Im zu entscheidenden Fall enthielten die zugrundegelegten Versicherungsbedingungen keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Gebäude“ aus dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers heraus sah das OLG Frankfurt/Main keinen Anhaltspunkt dafür, auch im Falle des Vorliegens von objektiv zwei getrennten Gebäuden keine Unterversicherung anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer annehmen konnte, dass der Gesamtkomplex versichert worden sei.