Der BGH hatte sich mit der Entscheidung vom 08.04.2015, vgl. IV ZR 171/13, wiederholt mit der Frage der Auslegung der 3-Stufen-Theorie des BGH in Fällen des Einbruchdiebstahls auseinanderzusetzen. Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung klargestellt, dass der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann genüge, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweise und hierbei das Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, darlegt. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild des Einbruchdiebstahls beschreiben, gehöre neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen und als gestohlen gemeldeten Gegenstände, dass abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls Einbruchsspuren vorhanden seien. Sei dem Versicherungsnehmer im vorbezeichneten Sinne ein Beweis gelungen, sei es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht worden sein kann. Hierbei seien auch den Versicherer Beweiserleichterungen zuzusprechen. Es müsse ein Nachweis konkreter Tatsachen gelingen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Habe der Versicherungsnehmer Tatsachen zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls auch unter Heranziehung von Indizien hinreichend dargelegt, müsse erst in der zweiten Stufe mit entsprechender Beweislast des Versicherers geprüft werden, ob trotz Vorliegens eines schlüssigen Spurenbildes der Einbruch auf anderem Wege völlig auszuschließen sei.