Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des Versicherungsantrags zu Gunsten des Versicherungsnehmers an, kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, vgl. § 5 Abs. 1 VVG. Ob die Voraussetzungen der Belehrung des Versicherungsnehmers über die Regelung des § 5 Abs. 1 VVG erfüllt worden sind, kommt es hierbei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2016 unter IV ZR 431/14 klargestellt. In dem zu entscheidenden Fall begann die Versicherungsnehmerin zunächst mit einer Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Die Ausbildung musste diese jedoch aufgrund eines Bandscheibenvorfalls aufgeben. Sie nahm daraufhin die Ausbildung zur Bürokauffrau auf. Nachdem die Versicherungsnehmerin die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte der Versicherer die Leistung ab. Die Versicherungsnehmerin wurde auf die sogenannte Ausbildungsklausel im Versicherungsvertrag hinsichtlich der Ausbildung zur Bürokauffrau verwiesen. Der BGH hält die fehlende Wiederholung der Ausbildungsklausel im Versicherungsschein für maßgeblich, da nach § 5 Abs. 1 VVG der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande komme, soweit dieser vom Inhalt des Versicherungsantrags abweiche und der Versicherungsnehmer der Abweichung nicht binnen eines Monats widerspreche. So lag der zu entscheidende Fall. Der BGH hat bei dieser Gelegenheit nochmals klargestellt, dass in den Fällen, in denen es sich um eine günstige Abweichung handelt, die Abweichung auch ohne Belehrung gemäß § 5 Abs. 2 VVG Vertragsbestandteil werde, da es sich bei der Regelung um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers handele. Die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG komme nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Versicherer einen abweichenden Willen habe und der Versicherungsnehmer diesen abweichenden Willen erkannt habe.