Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG Köln vom 13.03.2007 muss ein Hausratversicherer für den Ersatz einer wertvollen Armbanduhr auch dann einstehen, wenn der Versicherungsnehmer in Neapel einen Einkaufsbummel mit deutlich erkennbarer Rolexuhr macht. Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Versicherungsnehmer trug ein kurzärmliges Hemd, so dass seine goldene Rolexuhr deutlich sichtbar war. Das OLG hat dabei festgestellt, dass der Hausratversicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen könne, da der Raub der Uhr nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Dies gelte insbesondere deshalb, da das Tatopfer keine Veranlassung gehabt habe, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen. Zudem sei der Versicherungsnehmer in Begleitung von Einheimischen gewesen.