Das OLG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 12.02.2007 festgestellt, dass derjenige, der mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, grundsätzlich einen Schutzhelm tragen muss. Anderenfalls treffe diesen im Falle einer Körperverletzung durch einen Dritten ein Mitverschulden, das seinen Schadenersatzanspruch mindern oder sogar ausschließen könne. Das OLG hatte über eine Schadenersatzklage eines 67 Jahre alten Hobbyradlers zu entscheiden, der sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Kurve einem Traktor gegenübersah und in Folge einer Vollbremsung zu Boden stürzte. Das OLG Düsseldorf sieht das Nichttragen eines Schutzhelms in vergleichbaren Fällen als fahrlässiges Verhalten an. Dies gelte zwar grundsätzlich nicht für Feizeitfahrer, jedenfalls aber für radsportbetreibende Rennradfahrer.