Das OLG Koblenz hatte die Fragestellung zu klären, ob bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Gute kommt. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 07.07.2015 unter dem Aktenzeichen 3 U 1468/14 klargestellt, dass eine solche Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit jedenfalls dann gegeben sei, wenn es sich um eine typische alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handele. Im zu entscheidenden Fall hatte der Nachbar im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses die Bereitschaft erklärt, den Garten des Nachbarn zu wässern. Da im Rahmen der Ausübung der Gefälligkeit eigentümliche Gefahren entstehen, die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind, müsse auch bezogen auf den Nachbarn die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten. Im Übrigen handele der Gefällige nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an einer Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spitze zudrehe, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Der Nachbar müsse nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spitze Leitungswasser auch in das Gebäude des Nachbarn eindringe und Beschädigungen im Untergeschoss des Hauses eintreten. Aufgrund des materiellen Trennungsprinzips sind daneben das Bestehen und der Umfang der Haftung vom Bestehen der Haftpflichtversicherung unabhängig zu betrachten.