Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers

Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken ist jeder Versicherer grundsätzlich verpflichtet, den Versicherungsfall möglichst zügig zu prüfen und die Auszahlung nicht durch unnütze Erhebungen zu verzögern. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das OLG Saarbrücken, Az. 5 U 286/05-26, der Klage zweier Vollwaisen gegen einen Lebensversicherer stattgegeben, deren Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren. Die Eltern waren bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung eines weiteren Fahrzeugs an den Unfallfolgen verstorben. Das OLG Saarbrücken war der Ansicht, dass sich der Versicherer zu Unrecht geweigert hat, das Geld vor dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszuzahlen. Dies gelte jedenfalls in solchen Fällen, in denen aus den gesamten Umständen des Falles keine Rückschlüsse auf eine Selbsttötung zu ziehen seien. Das OLG Saarbrücken hat daher die Stellung der Begünstigten einer Lebensversicherung deutlich gestärkt, die sich nicht darauf verweisen lassen müssen, weitergehende Ermittlungen abzuwarten, bevor die Leistungen des Versicherers in Anspruch genommen werden können.

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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht