Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen vom 08.05.2013 unter IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 klargestellt, dass die von zahlreichen Rechtschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten „Effektenklauseln“ und „Prospekthaftungsklauseln“ unwirksam seien. Den Versicherungsnehmern sei nach diesen Klauseln durch die beteiligten Rechtschutzversicherer kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von sogenannten Effekten (Anleihen, Aktieninvestmentanteile) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodulen kein Deckungsschutz erteilt worden, soweit sich die Versicherten auf die Grundsätze der Prospekthaftung berufen hatten. Betroffen waren insbesondere Geschädigte der Lehmann-Pleite, denen Deckungsschutz versagt worden war. Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr bereits in zwei Verfahren untersagt, derartige Klauseln zu verwenden bzw. sich hierauf zu berufen. Wegen mangelnder Transparenz seien sogenannte „Effektenklauseln“ und „Prospekthaftungsklauseln“ unwirksam, vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne dem Wortlaut nicht hinreichend entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Bei demn verwendeten Begriffen handele es sich ausschließlich um Fachbegriffe der Rechtsprache, so dass diese für den verständigen Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres als verständlich anzusehen seien.