Beschränkung der Entschädigungspflicht durch Klausel in Hausratversicherung wirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 U 119/16,  eine Klausel zur beschränkten Entschädigungspflicht einer Hausratversicherung für Golduhren als wirksam angesehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierbei eine aus Gold hergestellte Uhr unabhängig von dem Gebrauchszweck als „Sache aus Gold“ im Sinne der Versicherungsbedingungen und damit als Wertsache angesehen. Aus diesem Grunde war eine Beschränkung des Schadens auf die festgelegte Entschädigungssumme als wirksam angesehen worden. Der Kläger hielt eine Einstufung der Uhren als Wertsachen nicht für zutreffend, da es sich nach dessen Ansicht um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei ausschließlich das Zeitmessen. Da die Uhren aber aus massivem Gold hergestellt waren sah das Oberlandesgericht Frankfurt das Tatbestandsmerkmal einer „Sache aus Gold“ als gegeben an, da es hierbei nicht darauf ankomme, ob es sich um ein Schmuckstück handelt. Im Übrigen sei die Klausel, die Wertgrenzen für Wertsachen im Rahmen der Hausratversicherung vorsehe, nicht intransparent. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck bzw. sonstige Wertsachen, die ohne Sicherung verwahrt werden, rechnen, da derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel sei deshalb nicht intransparent, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen können, dass bei der Definition einer „Sache aus Gold“ jedenfalls solche Gegenstände zu verstehen seien, die überwiegend aus Gold bestünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine Uhr daneben einen Gebrauchsgegenstand als Zeitmesser darstelle. Eine Regulierung durch den Hausratsversicherer wurde daher zu Recht abgelehnt. Wertvolle Uhren sind daher im Zweifel besonders gesichert aufzubewahren.

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Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht