Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bremen (LG Bremen) vom 10.03.2011 unter dem Aktenzeichen 6 O 1802/10 besteht auch dann ein Nachprüfungsrecht des Versicherers gem. § 6 BB-BUZ, wenn die der Berufsunfähigkeit zugrundeliegende Erkrankung nach derzeitigem medizinischen Stand unheilbar ist und darüber hinaus eine zukünftige Heilung als ausgeschlossen erscheint. Das Landgericht Bremen sieht hier eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Nachprüfungsrechts des Versicherers nicht als gegeben an. Andernfalls führe die Verurteilung eines Versicherers zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu einer Zahlungspflicht für einen sich möglicherweise Jahrzehnte erstreckenden Zeitraum, obwohl diese sich auf eine medizinische Untersuchung gründe, die lediglich einen aktuellen Krankheitszustand dokumentieren kann. Zudem sei der Versicherungsnehmer gegenüber einer Nachprüfung nicht schutzlos, da zu seinen Gunsten § 31 Abs. VVG eingreife. Danach kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls Auskünfte vom Versicherungsnehmer nur dann Verlangen, wenn dies zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht tatsächlich erforderlich ist. Für das Ergebnis sprach insbesondere auch der von dem Landgericht Bremen zu entscheidende Fall, in dem sich die Zahlungspflicht des Versicherers bereits über einen Zeitraum von 23 Jahren erstreckt hatte. Es muss daher bei der Frage der Einräumung eines Nachprüfungsrechts jedenfalls Berücksichtigung finden, dass Behandlungsmöglichkeiten im Laufe der Zeit erforscht werden, die zum Zeitpunkt der ursprüngliche Feststellungen noch nicht für möglich gehalten wurden, so dass im ursprünglichen Gutachten ggfls. von einer mangelnden Therapierbarkeit ausgegangen werden konnte. Es ist daher Tatfrage, ob aufgrund neuester Erkenntnisse Heilungsmöglichkeiten bestehen. Ist dies nicht der Fall, würde eine vom Versicherer verlangte medizinische Untersuchung gegen § 31 Abs. 1 VVG verstoßen.