Berufsunfähigkeitsversicherung – Keine Übernahme eines vergleichbaren Berufs

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit Entscheidung vom 06.12.2012 unter 12 U 93/12 über den Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eines selbstständigen Gas- und Wasserinstallateur-Meisters zu entscheiden. Eine Leistungspflicht des Versicherers war für die Fälle ausgeschlossen, in denen der Versicherte eine zum alten Beruf vergleichbare Tätigkeit aufnehmen sollte. Aus diesem Grunde war zu prüfen, ob die neue Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entsprach. Da der Kläger aufgrund schwerer depressiver Episoden seinen Betrieb als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister aufgeben musste, hatte der Kläger umgeschult und den Beruf als medizinisch technischer Laborassistent übernommen. Daraufhin stellte der Versicherer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ein, da der Versicherer der Ansicht war, die neue Beschäftigung entspreche seiner bisher Lebensstellung und sei mit der vorherigen Tätigkeit als Handwerksmeister vergleichbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die bisherige Tätigkeit als Handwerksmeister hinsichtlich der Qualifikation und der Wertschätzung über dem Niveau der jetzt ausgeübten Tätigkeit einzuordnen. Zwar sei der Lohn und Freizeit im jetzt ausgeübten Beruf als besser zu bewerten, dennoch sei eine Vergleichbarkeit zwischen den Berufen nicht gegeben. Die Qualifikation und Wertschätzung seien keine Faktoren, die allein durch Geld und Freizeit ausgeglichen werden könnten. Zwar sei eine Vergleichbarkeit nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht allein deshalb ausgeschlossen, da der Versicherte seine frühere Selbstständigkeit aufgeben habe. Auch einem früheren Selbstständigen sei eine Aufnahme einer Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung nicht unzumutbar. Dennoch scheide eine Vergleichbarkeit dann aus, wenn die frühere selbstständige Tätigkeit ein qualifiziertes oder selbstständigeres Arbeiten ermöglichte. Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung waren daher nach der Entscheidung des OLG weiter aufrechtzuerhalten.