Berufsunfähigkeitsversicherung – Unwirksamkeit eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 31.08.2022 unter IV ZR 223/21 Einzelheiten im Zusammenhang mit der Auslegung von Erklärungen des Berufsunfähigkeitsversicherers im Zusammenhang mit einem rückwirkend befristeten Anerkenntnis einer abschließenden Unterprüfung unterzogen. Hiernach hat der BGH auf eine bereits ergangene Entscheidung vom 23.02.2022 unter IV ZR 101/20 verwiesen, wonach der Berufsunfähigkeitsversicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben kann. Insoweit ist nunmehr klargestellt worden, dass auch in den Fällen, in denen die Versicherungsbedingungen eine Befristungsklausel enthalten, ein rückwirkend erklärtes befristetes Anerkenntnis nicht möglich ist, da diese zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Grundsätzen des § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweiche. Der Versicherungsnehmer, der einen Fragebogen zur Begründung seines Leistungsantrages bei dem Berufsunfähigkeitsversicherer eingereicht habe, als die Berufsunfähigkeit noch bestand, kann insoweit nicht treuwidrig handeln. Eine Antragstellung erst zum Ende des 6-Monats-Zeitraums, der für eine Prognose der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, könne insoweit nicht als treuwidrig angesehen werden. Aus diesem Grunde müsse eine Erklärung des Berufsunfähigkeitsversicherers als unbefristetes Anerkenntnis ausgelegt werden. Eine Leistungsfreiheit könne nur durch die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Hierzu habe der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht bereits wieder enden solle. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Mitteilung sei deren Nachvollziehbarkeit, sodass dem Versicherungsnehmer nachvollziehbar gemacht werden müsse, warum nach Auffassung des Versicherers die anerkannte Leistungspflicht enden solle. Unabhängig davon, dass der Versicherer im zu entscheidenden Fall seine Leistungspflicht sogar auf den Zeitraum der anerkannten Berufsunfähigkeit zu beschränken versuchte, sei der Schriftverkehr des Versicherers dahingehend auszulegen, dass eine Beendigung der Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung angestrebt werde. Ob in diesem Fällen die Begründung des Versicherers für eine uno-actu-Entscheidung im Sinne des Nachprüfungsverfahrens vorliege, müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden.