Berufsunfähigkeitsversicherung - Keine Fälligkeit ohne Prüfung vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzungen - SCHRICK Rechtsanwälte

Berufsunfähigkeitsversicherung – Keine Fälligkeit ohne Prüfung vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzungen

Das OLG Hamm hat klarstellend mit Hinweisbeschluss vom 23.02.2015 in dem Verfahren 20 U 25/15 darauf verwiesen, dass zu den gem. § 14 Abs. 1 VVG fälligkeitsbegründenden Feststellungen des Versicherers auch gehöre, die durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste Prüfung der Vertragswirksamkeit und damit auch die Prüfung der Frage, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung möglicher vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzungen vorliegen. Der Versicherer kann daher eine weitergehende Prüfung hinsichtlich möglicher vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzungen vornehmen, soweit konkrete Anhaltspunkte des Einzelfalls hierzu Anlass geben. Der Versicherungsnehmer habe daraus resultierende Verzögerungen der Regulierung des Schadenfalls hinzunehmen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt trete ein früherer Verzugsbeginn bei dem Versicherer ein, es sei denn, dass die Verzögerungen auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherers beruhen.