Auslegung bei Antrag auf Beitragsfreistellung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15.03.2013 unter 20 U 230/12, veröffentlicht am 09.07.2013, trifft den Versicherer eine genaue Prüfungspflicht in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer zwar eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung beantragt, jedoch durch sein weitergehendes schriftliches Vorbringen zum Ausdruck bringt, lediglich ein vorübergehendes Ruhen des Vertrages in Anspruch nehmen zu wollen. Das OLG Köln hat im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Entscheidung eine Nachfrageverpflichtung des Lebensversicherers in diesen Fällen gesehen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers bei einer bei dem Versicherer unterhaltenden betrieblichen Direktversicherung mitgeteilt, dass der Versicherungsnehmer wegen einer längeren Erkrankung und aufgrund des Wegfalls der Entgeltfortzahlung vorübergehend nicht dazu in der Lage sei, die Lebensversicherung zu bedienen. Für den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Krankheit wurde jedoch eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung angekündigt. Der Lebensversicherer hatte daraufhin lediglich mitgeteilt, dass die Lebensversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt beitragsfrei bestehe. Nachdem der Arbeitgeber die für den Versicherungsnehmer erforderliche Zahlung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit fortsetzen wollte, hatte der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung angekündigt. Das OLG Köln sieht hierfür keinen Raum. Dies gelte deshalb, da der konkrete Wille des Versicherungsnehmers von dem Versicherer erforscht werden müsse. Zwar sehe das Gesetz grundsätzlich ein Recht auf Wiedereinsetzung nicht vor. Es liege jedoch in der Hand des Versicherers, entweder durch Versicherungsbedingungen oder aufgrund einer Entscheidung im Einzelfall die Modalität der Wiederaufnahme der Beitragszahlung zu bestimmen. Hätte der Arbeitgeber für den Versicherungsnehmer formuliert, dass das Ruhen des Vertrages beantragt werde, hätte ohne Zweifel bereits aufgrund des Wortlauts der Versicherer hierzu Stellung beziehen müssen. Aufgrund des gravierenden Unterschieds zwischen dem Ruhen des Lebensversicherungsvertrages gegenüber der Beitragsfreistellung sei der Lebensversicherer verpflichtet, im Einzelnen zu eruieren, auf welche Rechtsfolge die Bitte des Versicherungsnehmers gerichtete sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer weder die Begrifflichkeit kenne noch sich der differierenden Rechtsfolgen bewusst sei. Aus diesem Grunde treffe den Lebensversicherer eine nachhaltige Aufklärungspflicht, insbesondere soweit terminologisch der Antrag des Versicherungsnehmers nicht mit dessen erklärten Vorhaben in Einklang zu bringen sei. Hintergrund ist, dass im Falle einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung die Wiederaufnahme der Beitragszahlung regelmäßig nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Aus diesem Grunde hat bereits der BGH klargestellt, dass durch die Erklärung des Versicherungsnehmers eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen muss, die Versicherung in eine Prämienfreie umwandeln zu wollen. Fehle es an einem derartigen eindeutigen Umwandlungsverlangen, sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag fortbestehen lassen wolle. Die vorbezeichnete Entscheidung des OLG Köln macht deutlich, dass der Lebensversicherer stets im Einzelfall genau zu prüfen hat, auf welche Rechtsfolge der Wunsch des Versicherungsnehmers gerichtet ist, keine Beiträge mehr zahlen zu wollen. Im Zweifelsfall trifft den Lebensversicherer eine Verpflichtung zur Nachfrage. Unterlässt er dies, kann er sich ggfls. schadenersatzpflichtig machen oder auf entsprechende Rechtsfolgen der gegenseitigen Erklärungen der Parteien nicht bestehen. 

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