Arglist des Versicherungsnehmers durch Verschweigen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main mit Beschluss vom 09.01.2012 zum Aktenzeichen 3 U 86/11 ist klargestellt worden, dass auf die spezielle Frage des Versicherers nach psychischen Krankheiten oder Beschwerden Angaben zu Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen zu machen sind. Nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main handelt es sich hierbei um bloße Beschwerden der Psyche und des Gemüts. Ebenso ist in diesem Zusammenhang klargestellt worden, dass auf die Frage nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme Angaben zur wiederholten Verschreibung von Psychopharmaka oder Schlafmitteln zu machen sind. Hierbei soll es nach der vorbezeichneten Entscheidung nicht ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer die Falschangaben damit erklären will, dass er an die Beschwerden nicht gedacht habe und im Übrigen nicht in dem Bewusstsein gehandelt habe, etwas zu verschweigen. Dies soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn die letzte Untersuchung wegen der genannten Beschwerden lediglich kurze Zeit zuvor stattgefunden haben soll (vorstehend angenommen für einen Zeitraum eines halben Jahres).