Der BGH hat mit Beschluss vom 30.10.2013 unter IV ZR 307/12 klargestellt, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen in Krankenversicherungsverträgen auch dann vorliegen kann, wenn eine Alternative in einer noch im Versuchsstadium befindliche Behandlungsmethode einen wahrscheinlichen Erfolg verspreche. In diesen Fällen hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen gegenüber seiner Krankenversicherung. In dem zu entscheidenden Fall hatte der an Prostatakrebs erkrankte Mann sich einer alternativen Behandlungsmethode unterzogen. Nach den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen lag ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorgenommen werde. Eine solche medizinisch notwendige Heilbehandlung war in der Anwendung des sogenannten Kieler Impfstoffs nicht von dem Versicherer angenommen worden. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es zur Feststellung der Notwendigkeit der Heilbehandlung auf objektiv medizinische Befunde und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung ankomme. Befinde sich die Behandlungsmethode noch im Versuchsstadium, könne nach Ansicht des BGH von einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ausgegangen werden, wenn die Behandlung auf eine schwere, lebensbedrohliche oder lebenszerstörende Krankheit ziele. In einem solchen Fall genüge es, wenn die alternative Behandlung Aussicht auf Heilung oder Linderung verspreche, dass Erreichen eines solchen Behandlungsziels also als wahrscheinlich anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, dass die Behandlungsmethode in der medizinischen Literatur noch nicht nach wissenschaftlichem Standard dokumentiert und bewertet worden sei. Es genüge vielmehr, dass die Behandlung bereits in einer solchen Anzahl angewandt werde, dass Aussagen über das angestrebte und für wahrscheinlich erachtete Behandlungsziel getroffen werden könnten.