Der Bundesgerichtshof hält eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt, für unwirksam. Der Werkunternehmer hatte im zu entscheidenden Fall 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs im Wege einer Klausel als Leistung einseitig festgelegt, ohne auf die in § 632 a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers an dieser Stelle einzugehen. Der BGH sieht hier die Gefahr, dass Verbraucher von der Geltendmachung von Rechten auf Gewährung von Sicherheitsleistungen abgehalten werden können. Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen sei entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Insbesondere gebiete es Treu und Glauben auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden werde. Da der Gesetzgeber zwischen dem Anspruch auf Abschlagszahlung des Unternehmers aus § 632 a Abs. 1 BGB und dem Recht des Verbrauchers auf Sicherheitsleistung bei erster Abschlagszahlung aus § 632 a Abs. 3 BGB eine untrennbare Verknüpfung vorgenommen habe, bestehe auch ein Bedürfnis, dem Verbraucher Einzelheiten im Zusammenhang mit den einander entgegenstehenden Forderungen zu erläutern, Urteil des BGH vom 08.11.2012, VII ZR 191/11.