Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Entscheidung vom 21.12.2012 unter 5 U 582/12 klargestellt, dass der Inhaber eines Kundenparkplatzes den öffentlichen Parkplatz nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten müsse und insbesondere nicht für kleinere vereiste Flächen, die umgangen werden können, haften müsse. Eine gradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten müsse im Rahmen der Schneebeseitigungspflicht nicht erfolgen. Aus diesem Grunde müssten Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparklätzen generell hinnehmen, wenn diese den Weg nicht versperren und im Ergebnis umgangen werden können. Es verbleibt mithin eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang der Betreiber eines Ladenlokals im Bereich der Kundenparkplätze Schnee- und Eisglätte beseitigen muss.