Der Bundesgerichthof hat mit einer Entscheidung vom 11.09.2012 unter VI ZR 92/12 klargestellt, dass ein Nutzungsausfall für ein beschädigtes Motorrad dann nicht zu zahlen ist, wenn dem Geschädigten zusätzlich ein Pkw zur Verfügung steht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem vergleichbaren Fall einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bejaht, da die Nutzung eines Motorrades ein anderes Fahrgefühl vermittle, als die Pkw-Nutzung. Der BGH hat mit dem oben genannten Hinweisbeschluss vom 11.09.2012 entschieden, dass mit dem ebenfalls vorhandenen Pkw jederzeit die aktuellen Bedürfnisse nach Mobilität befriedigt werden könnten. Die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung stelle, auch wenn man darin einen die Lebensqualität erhöhenden Vorteil sehen wolle, keinen ersatzfähigen materillen Wert dar. Wenn die Vorteile der Nutzung des Motorrades zuzusprechen seien, würde dies insbesondere nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung betreffen und entziehe sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung. Für die Praxis dürfte daher zwischenzeitlich klargestellt sein, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines zu reinen Freizeitzwecken dienenden Fahrzeugs wie Motorrädern oder Wohnmobilen keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung herbeiführen kann.