Durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.05.2016 unter 6 U 13/16 ist eine 70 %-ige Haftungsquote desjenigen bestätigt worden, dem ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen war. Der Unfallbeteiligte fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von grün auf gelb umgesprungen war. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das Gelblicht einer Ampel anordne, dass das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten sei. Aus diesem Grunde hätte der Fahrer anhalten müssen, soweit diesem mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage ein Anhalten möglich gewesen sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst schnell überqueren. In dem zu entscheidenden Fall habe der Unfallbeteiligte anhalten müssen und habe die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen, da ein Anhalten vor der Ampelanlage jedenfalls noch möglich gewesen sei, was durch einen Sachverständigen festgestellt wurde. Hierbei sei nicht entscheidend, ob das Fahrzeug noch vor der Haltlinie zum Stehen gekommen sei, da andernfalls der Querverkehr in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei dem Unfallbeteiligten um ein besonderes schwerfälliges Fahrzeug, wie in dem zu entscheidenden Fall einen Lkw handle.