Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 15.11.2012 unter I ZR 74/12 dem Dauerbrenner bei dem Thema des illegalen Downloads von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken durch minderjährige Kinder ein Ende gesetzt. Eine Haftung der Eltern sieht der BGH dann nicht für gegeben, wenn die Minderjährigen ordentlich darüber belehrt werden, dass sie nicht an Internettauschbörsen teilnehmen dürfen und die Inanspruchnahme fremder Dienstleistungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne. Der BGH hat hierbei ebenso geklärt, dass Eltern grundsätzlich nicht ständig hinter ihren Kindern stehen müssen und können, wenn diese zum Internet Zugang haben. Eine solche weitreichende Überwachung sei nur dann im Rahmen der Aufsichtspflicht notwendig und geboten, wenn es konkrete Anhaltspunkte gebe, dass sich minderjährige Kinder rechtswidrig verhalten. Mit der vorgenannten Entscheidung werden die Rechte von Eltern, die sich den File-Sharing-Abmahnungen von Abmahn-Anwälten ausgesetzt sehen, deutlich gestärkt. Von einem insbesondere von der Musikindustrie angenommenen Generalverdacht kann daher nicht mehr ausgegangen werden, was auch für vergleichbare Sachverhalte nutzbar gemacht werden sollte.