Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2013 unter VII ZR 249/12 bestimmte in Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln für unwirksam erklärt. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt die vom Textilreinigungsverband verfassten „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ für unwirksam. Die Klauseln, wonach die Textilreinigung für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes hafte und für Bearbeitungsschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustehen habe, seien unwirksam, da diese einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB darstellen würden. Da die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt sei, könne einer solchen Klausel die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden solle. Auch die Klausel, wonach bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 5-fache des Reinigungspreises beschränkt werde, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam anzusehen. Der BGH hat klargestellt, dass der Reinigungspreis keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung darstelle, da dieser zu der möglichen Schadenhöhe in keinerlei Relation stehe. Dies könne auch nicht durch die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu zahlenden Versicherung kompensiert werden. Dies gelte insbesondere deshalb, da durch eine solche Klausel nicht sicher gestellt werde, dass der Reinigungsbetrieb den Kunden auf die Möglichkeit der Versicherung ausdrücklich mündlich hinweise.