Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12.04.2012 unter VII ZR 13/11 entschieden, dass allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen keine Schuldübernahme darstellen kann. In dem zugrundeliegenden Fall beauftragte ein leitender Angestellter einer GmbH den Unternehmer mündlich mit der Ausführung von Elektroarbeiten. Nachdem die erste Abschlagsrechnung des Auftragnehmers auf den Mitarbeiter der GmbH ausgestellt worden war und die Rechnung später auf die GmbH „umgeschrieben“ wurde, wurde der Mitarbeiter durch den Werkunternehmer schließlich auch auf Zahlung aus der Schlussrechnung in Anspruch genommen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, eine befreiende Schuldübernahme sei ein derartig ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft, dass diese nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht werden könne. Insbesondere wolle der Gläubiger in der Regel nicht auf seinen bisherigen Schuldner verzichten, so dass im Zweifelsfall die beteiligte Gesellschaft allein als Schuldnerin angesehen werden müsse.