Schadenersatzanspruch des Franchisenehmers

Das Landgericht Hamburg hat in dem Fall, in dem eine Umsatzprognose des Franchisegebers nicht auf zutreffenden Daten beruhte, sondern auf bloßen Schätzungen, dem Franchisenehmer wegen der nicht erreichten Umsatzzahlen einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014, 332 O 249/12. Im den zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Geschäftsmann ein Bekleidungsgeschäft im Rahmen eines Franchisevertrages zu betreiben. Dazu wurden vom Franchisegeber Prognosen zu den Umsatzerwartungen abgegeben. Dass diese Angaben auf bloßen Schätzungen basierten, erfuhr der Franchisenehmer erst zwei Jahre später. Die Umsätze reichten noch nicht einmal dafür aus, die laufenden Kosten zu decken. Dem Franchisegeber ist ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zugesprochen worden. Die Pflichtverletzung beruhe darauf, dass unzutreffende Vorstellungen zur Umsatzerwartung erweckt wurden. Die Pflichtverletzung wurde darin gesehen, dass die Prognosen nicht auf realistischen Zahlung basierten, sondern nur auf der Hoffnung einer günstigen Geschäftsentwicklung und der Franchisenehmer hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Der Franchisenehmer sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet gewesen, das Konzept des Geschäfts auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verändern.