Keine zwingende Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

Mit Entscheidung vom 08.10.2013 hat der Bundesgerichtshof sich den Vorinstanzen in einem Rechtstreit eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse im Zusammenhang mit von dieser genutzten Klauseln angeschlossen und die Klauseln, wonach nach dem Tode eines Kunden die Erben deren Berechtigung durch Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlichen gerichtlichen Zeugnisses verlangen kann, für nicht mit der Regelung in § 703 BGB vereinbar angesehen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Geschäftsbedingungen der Sparkassen insoweit eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften darstellt, da der Erbe rechtlich nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht durch einen Erbschein Dritten gegenüber nachzuweisen. Vielmehr könne auch im sonstigen Rechtsverkehr ein Nachweis der Erbenstellung auf andere Art und Weise geführt werden. Nach den beanstandeten Bedingungen der Sparkasse konnte von dort aus die Vorlage eines Erbscheins auch dann verlangt werden, wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt nicht zweifelhaft ist, oder es auch auf andere einfachere und kostengünstigere Art nachgewiesen werden könnte. Der BGH hält die angegriffenen Regelungen in AGB der Sparkassen nicht für wirksam, da das uneingeschränkte Recht, dass sich die Sparkassen im Wege der vereinbarten Klauseln einräumen lassen, zur Klärung der rechtgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus könne jedoch nicht zurückgeschlossen werden, dass die Sparkassen einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen könnten. Zunächst sei festzuhalten, dass die Erben als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse einrücken, so dass es auf eine mögliche Beeinträchtigung der Erben ankomme. Den Erben ist daran gelegen, dass unnütze Kosten durch Beantragung eines Erbscheins vermieden werden, wenn anderweitige Urkunden vorliegen, die keine zusätzlichen Kosten verursachen und zudem nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führen. Den Erben könne zudem auch nicht zugemutet werden, das Erbscheinverfahren zunächst zu betreiben und die Kosten im Anschluss im Wege des Schadenersatzes gegenüber der Sparkasse geltend zu machen. Schließlich streite auch nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung, durch die die Notwendigkeit des Nachweises der Erbfolge in Grundbuchangelegenheit durch Vorlage eines Erbscheins normiert wird, für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel, da mit Recht eine Unterscheidung zwischen Erbfällen mit Grundeigentum und solchen, in denen es nicht um die Übertragung von Grundstücken gehe, vorgenommen werde.

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Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm