Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.03.2013 unter VII ZR 162/12 entschieden, dass eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Lieferanten für eine von diesem einzubauende Küche unwirksam ist, soweit diese darauf gerichtet ist, dass der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung des Kaufgegenstandes zu zahlen ist. Auch eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Kaufsache zurückzubehalten, ändere an dem Ergebnis nichts. Der BGH hält eine Verpflichtung, die gesamte Vergütung für die Kaufsache im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht als vereinbar an. Grundsätzlich werde der Kunde auf diese Art und Weise verpflichtet, die volle Vergütung zu bezahlen bevor die Küche eingebaut sei. Der Kunde verliere auf diese Art und Weise jedes Druckmittel, soweit der Einbau als mangelhaft angesehen werden kann. Wenn dem Kunden eine Gestaltungsfreiheit nicht gewährt werde, sei die zugrundeliegende Klausel insgesamt als unwirksam anzusehen. Selbst bei Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts von ca. 10 % der Vergütung seien die berechtigten Interessen des Kunden nicht hinreichend berücksichtigt. Aus diesem Grunde dürfe die Verkäuferin die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen.