Der Bundesgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10, über einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem tatsächlichen Wert eines Versteigerungsobjektes bestand. Hieraus hat der BGH nicht den Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zulassen wollen. Darüber hinaus hat der BGH in dieser Entscheidung klargestellt, dass aus einem geringen Startpreis, der im zu entscheidenden Fall 1,00 € betrug, bei einer Internetauktion sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjektes ziehen lassen. Auch könne durch die Angabe des geringen Startpreises von 1,00 € nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es bei dem im Internet unter Angabe eines Markennamens versteigerten Luxusobjekts nicht um ein unechtes Kaufobjekt gehandelt haben müsse. Der BGH sieht daher offenbar in den Angaben zum niedrigsten Gebot im Rahmen einer Internetauktion keine Möglichkeit auf wertbildende Faktoren zurückzuschließen.