Das OLG Hamm hat einen Schadenersatzanspruch einer Klägerin zurückgewiesen, die mit einem Bekannten eine Bierbank bestiegen hatte, wobei diese dem Beklagten erst nachfolgte, nachdem dieser die Initiative ergriffen hatte. Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte von der Bierbank herabstürzten, zog sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zu. Das OLG Hamm hat mit der Entscheidung vom 20.10.2015 unter dem Aktenzeichen 9 U 142/14 einen Schadenersatzanspruch abgelehnt, da die Klägerin zwar durch den Beklagten veranlasst worden war, auf die Bierbank zu steigen und durch diesen unterstützt wurde, letztendlich aber selbst auf die wacklige, zum Besteigen und Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen war. Das OLG Hamm sah hierin eine Selbstgefährdung, die dem Beklagten nicht zuzurechnen sei. Es bestehe nicht das allgemeine Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu bewahren. Im Übrigen bestehe auch kein generelles Verbot, Dritte zu einer Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur in Ausnahmesituationen, z.B. bei übergeordneten Garantenstellungen des Schädigers oder einer Haftungszurechnung oder bei einer von den Beteiligten mit einer zu billigenden Motivation „herausgeforderten“ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation hat das OLG im beschriebenen Fall nicht gesehen.